Ein solcher Verstoß wird mit einer Geldbuße (250-750 Euro) und mit einem Fahrverbot (1-3 Monate; 4 Punkte) geahndet. Dabei genügt für die Erfüllung des §24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) seit Ende 2004 nicht mehr allein die Tatsache, dass einer Person THC oder sein wirksames Stoffwechselprodukt im Blut nachgewiesen werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat mit seiner Entscheidung vom 21.12.2004 die Rechtsfolgen einer Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss neu geregelt. Durch Einführung eines Grenzwertes führt nicht mehr jede polizeilich festgestellte Fahrt unter Cannabiseinfluss zu einer Ahndung nach §24a StvG. Nach Auffassung des BverfG stellt eine THS-Blutkonzentration von 1,0 ng/ml die Untergrenze für die Annahme einer eingeschränkten Verkehrstüchtigkeit dar.
Auch wenn es nicht zu einer Ahndung nach § 24a StVG kommt, erfolgt dennoch eine Meldung an die Straßenverkehrsbehörde. Bestehen weitere Anhaltspunkte für regelmäßigen Cannabiskonsum, erfolgt ebenfalls die oben beschriebene Eignungsüberprüfung.
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