Mittwoch, 25. November 2009

Gesetzliche Regelung Niederlande


Der Umfang der Internetseite lässt es nicht zu, die einzelnen gesetzlichen Sonderregelungen aller Nachbarstaaten Deutschlands in Bezug auf den Cannabiskonsum aufzuführen. Generell lässt sich jedoch feststellen:
In Europa gibt es kein Land, in dem Cannabis legalisiert ist.
Da der nordrhein-westfälische Konsument von Cannabisprodukten seinen Bedarf regelmäßig über die Niederlande abdeckt, soll hier im speziellen die niederländische Rechtssituation erläutert werden:
Die Existenz von Coffee-Shops in den Niederlanden, in denen Haschisch und Marihuana verkauft werden, basiert auf einer Liberalisierung des Drogenstrafrechtes bei der Verfolgung der sogenannten „Kleindelikte“.
Das bedeutet konkret, dass auch in den Niederlanden die Cannabisprodukte gesetzlich verboten sind, aber der Umgang mit ihnen von Seiten des Staates und somit auch der Polizei unter bestimmten Voraussetzungen geduldet wird.
Die niederländische Polizei ist, anders als die deutsche Polizei, bei Bagatelldelikten nicht unbedingt zur Strafverfolgung verpflichtet (Opportunitätsprinzip), und kann somit bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität andere Prioritäten setzen, die vornehmlich und verstärkt auf die Ebene der Großdealer- und Herstellerebene zielen.

AHOJ-G Kriterien
Die Niederländer gehen pragmatischer mit gesellschaftlichen und gesetzlichen Konfliktfeldern um, und nehmen häufiger Kurskorrekturen ihrer jeweiligen Rechtspraxis vor.
Auch der Verkauf kleinerer Mengen Cannabis in den Coffeeshops ist demnach strafbar, wird in der Praxis aber nur verfolgt, wenn sich der Betreiber nicht an die so genannten
AHOJ-G Kriterien hält.
- A steht für „no Advertising“, d.h. es darf keine Werbung für Drogen erfolgen
- H steht für „keine harten Drogen“, d.h. es dürfen keine harten Drogen wie Kokain, Heroin, Amphetamin, LSD, etc. verkauft werden
- O steht für „no Overlast“, d.h. es dürfen keine Belästigungen für die Umgebung entstehen.
- J steht für „keine Jugendliche“, d.h. es dürfen keine Drogen an Personen unter 18 Jahren verkauft werden, und
- G steht für „keine großen Mengen“, d.h. es dürfen pro Kunde höchstens 5g Cannabis abgegeben werden.

Darüber hinaus darf Minderjährigen der Zutritt nicht gestattet werden und die erworbenen Cannabisprodukte müssen in der Regel vor Ort im jeweiligen Coffeeshop konsumiert werden.

Mit dieser speziellen Coffeeshop-Regelung soll eine Trennung der Märkte für harte und weiche Drogen erreicht werden. Man möchte verhindern, dass Cannabiskonsumenten mit harten Drogen und/oder mit schwerwiegender Kriminalität in Kontakt kommen. Des Weiteren soll hiermit auch dem Drogentourismus, insbesondere aus Deutschland, Einhalt geboten werden. Die 5g-Grenze, der „Vor Ort“-Konsum und das bestehende Ausfuhr- und Schmuggelverbot sollen die Anziehungskraft der Coffeeshops auf die deutschen Cannabiskonsumenten verringern.

Bei Verstößen wird von den niederländischen Behörden ein Strafverfahren eingeleitet, das von einem deutschen Staatsanwalt am Wohnort des Beschuldigten in der Bundesrepublik Deutschland weiter verfolgt wird.
Selbst wenn mit einer Einstellung gemäß § 31 a Betäubungsmittelgesetz gerechnet werden kann, bleibt immer noch der Tatbestand des versuchten Einfuhrschmuggels aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland. Hier muss in jedem Fall mit einer Anklage vor einem deutschen Gericht gerechnet werden.
Grundsätzlich gilt:
Der deutsche Cannabiskonsument geht ein erhöhtes strafrechtliches Verfolgungsrisiko ein, wenn er in den Niederlanden oder auf der Rückreise mit Cannabisprodukten angetroffen wird.

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