Mittwoch, 25. November 2009

Straßenverkehr


Eignung zum Führen eines Fahrzeugs
Grundsätzlich muss eine Person zum Führen eines Kfz geeignet sein. Fahreignung bedeutet, es muss eine körperliche, geistige und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Mangelnde Fahreignung ist bei einem regelmäßigen Konsum und bei Abhängigkeit von Drogen und Medikamenten gegeben. In diesem Fall wird die Fahrerlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde entzogen.
Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung ergeben sich für die Straßenverkehrsbehörde insbesondere aus den Ermittlungen und Mitteilungen der Polizei.
Zur Klärung von Zweifeln kann die Straßenverkehrsbehörde eine Eignungsbegutachtung (Facharzt, medizinisch-psychologische Untersuchung) auf Kosten des Betroffenen anordnen. Kommt der Betroffene dieser Anordnung nicht nach, wird ihm der Führerschein ebenfalls entzogen (§ 4 Straßenverkehrsgesetz und § 15b Straßenverkehrszulassungsordnung).
Mögliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung ergeben sich aus Verstößen/Vergehen gegen folgende Rechtsvorschriften:
1. § 24 a Straßenverkehrsgesetz
„Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine Wirkung liegt vor, wenn eine in Anlage 2 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
In der Anlage 2 sind folgende berauschende Mittel und nachzuweisende Substanzen geführt:
„ Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamine
oder Designer-Amphetamine (Speed und Ecstasy)“

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