Dienstag, 24. November 2009

Rauschmittel

Cannabis, Haschisch, Marihuana
Als Marihuana werden die getrockneten Blätter und Blüten des Drogenhanfes bezeichnet (=Cannabiskraut). Der Begriff Marihuana (engl.: marijuana) stammt aus dem mexikanischen und wurde zu Anfang des 20. Jahrhunderts ins Amerikanische übernommen. Haschisch bezeichnet das von speziellen Drüsen der Pflanze abgesonderte Harz (=Cannabisharz), ein ursprünglich aus dem Arabischen stammender Begriff, der bereits im 19. Jahrhundert auch in westlichen Ländern gebräuchlich war. Es sind weltweit eine Vielzahl von an-deren traditionellen oder modernen Namen für Drogenzubereitungen aus Cannabis gebräuchlich, darunter Bang, Ganja, Dagga, Pot, Gras etc.
Die weiblichen Pflanzen sind wesentlich THC-reicher als die männlichen, so dass letztere oft unberücksichtigt bleiben. Die höchsten THC-Konzentrationen finden sich im Cannabisharz, gefolgt von den Blüten und dann den Blättern des oberen Pflanzendrittels. Hochwertiges Marihuana besteht nur oder über-wiegend aus weiblichen Blüten.

Marihuana (Gras, Weed, Ganja etc.) besteht überwiegend aus den getrockneten Blüten und zum Teil auch den Blättern der Cannabispflanze. Marihuana enthält durchschnittlich etwa 6-8% THC. Speziell gezüchtetes Marihuana aus illegalen Indoor-Anlagen kann allerdings einen bis zu dreifach höheren THC-Gehalt aufweisen (vgl. King, Carpentier & Griffiths, 2004).

Haschisch (Hasch, Shit, Piece etc.): Harz und andere Pflanzenteile, gepresst. Haschisch enthält zwischen 6% und 12% THC. In Einzelfällen wurden bei Haschisch und Marihuana auch schon Konzentrationen von bis zu 28% THC nachgewiesen.

Cannabisöl (selten): Der THC-Gehalt schwankt zwischen 20% und 50%.

Bei Cannabis mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,2 % handelt es sich um ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Der über das bloße Konsumieren hinausgehende Umgang mit nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln ohne eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittelsicherheit und Medizinprodukte (BfArM) ist verboten und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Für den THC-Gehalt von Lebensmittel (z. B. Speiseöl, Tee oder Sirup) gibt es in Deutschland keinen vorgeschriebenen Grenzwert. Lebensmittel, die den Wirkstoff THC der Pflanze des Rauschhanfs (= mehr als 0,2 % THC) aufweisen, unterliegen den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Speisen oder Getränke selbst nur extrem geringe Wirkstoffkonzentrationen aufweisen."

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