Anbauverbot
Der Anbau von Hanf war 1982 unabhängig von der Höhe des Gehaltes an THC nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten worden, weil damals auch bei THC-armen Hanfsorten grundsätzlich die Möglichkeit des Missbrauchs angenommen wurde und die wirtschaftliche Bedeutung des Hanfanbaus in der Bundesrepublik Deutschland bereits in den 50er Jahren bedeutungslos geworden war.
Aufgrund eines Anfang bis Mitte der 90er Jahre vorgetragenen Wirtschaftsinteresses am Hanfanbau in Deutschland wurden 1995 die Verbotsgründe für den Anbau von Hanfpflanzen erneut überprüft.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ein Missbrauch THC-armer Hanfsorten heutzutage nicht zu erwarten ist, weil deren Verwendung weder für Drogenhändler profitabel noch für Missbraucher geeignet ist. Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern, die bereits seit Jahren Nutzhanf anbauen, ergaben zudem, dass Entwendungen bzw. Verkäufe von THC-armen Nutzhanf zu illegalen Zwecken nicht bekannt geworden sind bzw. nach vereinzelten Versuchen wieder aufgegeben wurden.
Vor dem Hintergrund des potentiellen ökologischen und ökonomischen Nutzens für die Landwirtschaft wurde der kontrollierte Anbau von Nutzhanf mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,2%, wie bereits aufgeführt, unter bestimmten Auflagen durch den Gesetzgeber 1996 wieder erlaubt. Dies bedeutet konkret, dass der Anbau von Nutzhanf nur bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben gestattet ist. Für den Anbau ist ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden. Es besteht eine Anzeigepflicht im Falle der landwirtschaftlichen Nutzung von Cannabispflanzen gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Anbaustätten werden entsprechend kontrolliert. Wer Cannabis anbaut, ohne diese Bedingungen einzuhalten, begeht eine Straftat und unterliegt damit der Strafverfolgung durch Staatsanwaltschaft und Polizei.
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