Mittwoch, 25. November 2009

Strafverfolgung durch das Strafgesetzbuch


Weitere Sachverhalte regeln die o.g. Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Es muss zur Verwirklichung einer Straftat nach diesen Paragraphen anhand der festgestellten Ausfallerscheinungen im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden, dass der betreffende Führer eines Fahrzeuges nicht mehr in der Lage war, dieses sicher zu führen.
Im Gegensatz zur Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss, gibt es beim Drogenkonsum keinen Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit, ab welchem dem Fahrer generell die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeuges abgesprochen wird.
Dies bedeutet, dass für die Strafbarkeit einer Fahrt unter Cannabiseinfluss, dem betroffenen Fahrzeugführer neben einer THC-Blutkonzentration von mindestens 1,0 ng/ml zusätzlich noch erkennbare Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden müssen. Dies können neben regelwidrigen Fahrfehlern auch andere Auffälligkeiten sein, wie z.B. - unbesonnenes Benehmen während der Polizeikontrolle - sonstiges Verhalten, dass rauschbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt - oder Beeinträchtigungen der Körperbeherrschung, wie Stolpern und Schwanken. In diesem Fall würde der § 316 Strafgesetzbuch greifen.
Bei einer Verurteilung nach § 316 Strafgesetzbuch droht dem Fahrzeugführer eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine Geldstrafe und/oder der Führerscheinentzug.
Gefährdet oder schädigt er durch seine Rauschfahrt Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, kann es zu einer Verurteilung nach § 315c Strafgesetzbuch kommen und es droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, eine Geldstrafe und/oder der Führerscheinentzug.
Grundsätzlich gilt:
Derjenige der unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug führt, muss mit hohen Geldstrafen, Freiheitsstrafen sowie Führerscheinentzug rechnen.

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