1992 legte der Vorsitzende Richter am Landgericht Lübeck, Wolfgang Neskovic, dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die sich gegen die Abgabe von Cannabisprodukten richten, verfassungsgemäß sind. Im Vorlagebeschluss wurden u.a. der Begriff „Recht auf Rausch“ geprägt und die Frage gestellt, ob nicht der Gleichheitsgrundsatz, vom Gefährdungspotential der Cannabisprodukte her, eine Gleichbehandlung mit den legalen Drogen Alkohol und Nikotin gebiete.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.03.1994 das „Recht auf Rausch“ und die Straffreiheit rund um den Haschischkonsum nicht befürwortet.
Für Verwirrung sorgte jedoch die Interpretation des sogenannten „Haschisch-Urteils“ durch die Medien.
Grundsätzlich gilt, dass der ausschließliche Konsum von Cannabisprodukten gemäß § 29 Betäubungsmittelgesetz nicht strafbar ist, wohl aber die Vorgänge, die den Konsum erst ermöglichen, wie unerlaubter Anbau, Herstellung, Handel, Weitergabe und Besitz von Cannabisprodukten. Dadurch werden nicht nur die im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes unerlaubt handelnden Hersteller und Händler von Cannabisprodukten kriminalisiert; auch die Konsumenten, die Cannabisprodukte prinzipiell erwerben und besitzen müssen, um sie konsumieren zu können, machen sich strafbar.
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