Freitag, 1. Januar 2010
Samstag, 28. November 2009
Die Erfolgsbilanz der Hanfpflanze

Der Einsatz von Hanf in der Textilindustrie wäre die beste
Alternative zur höchst umweltbelastenden Baumwollproduktion.
Hanf kann mehr CO2 als jede andere Pflanze binden und
in verwertbare Energie umsetzen. Hanf als Wärmelieferant
bietet die beste Vorraussetzung als Alternative zu Holz,
Kohle, Öl und Gas.
Hanf kann als Treibstoff in Form von Pflanzenöl und Biodiesel
genutzt werden.
Hanf ist ein hervorragender, ungiftiger Wärmedämmstoff
und Baumaterial.
Hanf ist aufgrund seiner Nährstoffzusammensetzung ideal
als Tiernahrung.
Hanf ist eine ebenbürtige Alternative zum bodenbelastenden
Sojaanbau.
Hanf hilft als einziges Medikament bei gewissen Erkrankungen.
Hanf hilft den enormen Bedarf von Opiaten in der Schmerztherapie
zu reduzieren.
Hanf ist ein ungiftiges Genussmittel mit dem geringsten
Suchtpotential.
Mittwoch, 25. November 2009
Einstiegsdroge?

Bei einer Orientierung nur auf das Phänomen des illegalen Drogengebrauchs wird meist übersehen, dass der Einstieg in problematische Drogengebrauchsmuster in der Regel mit legalen Drogen wie Tabak und Alkohol beginnt. REUBAND (1995) betont darüber hinaus die Bedeutung des „Image" einer Droge. Dies sei entscheidend dafür, „welche Substanz zu einem gegebenen Zeitpunkt als erste probiert werde und die Ausgangsbasis späterer Drogenkarrieren ist".
Die Aufnahme und Beibehaltung des illegalen wie auch legalen Drogengebrauchs steht immer im Zusammenhang mit einer Vielzahl sozialpsychologischen Faktoren und spezifischen Sozialisationsprozessen. Die Zusammenhänge sind komplex und lassen sich nicht auf den Einfluss einer Substanz reduzieren.So sind beispielsweise der Einfluss der Gleichaltrigen und der familiäre Hintergrund als wichtige Faktoren zu nennen. Generell werden die soziokulturellen Lebensbedingungen als bedeutsame Faktoren für die Aufnahme des Konsums von legalen wie illegalen Drogen angesehen (vgl. Tarter et al., 2006).
Die Forschung hat darüber hinaus zeigen können, dass insbesondere der frühe Einstieg in den Cannabiskonsum als ein Risikofaktor für die Entwicklung problematischer Gebrauchsmuster zu nennen ist. Als früh wird in der Regel der Einstieg vor dem 16. Lebensjahr definiert. Insbesondere, wenn schon früh regelmäßig Cannabis konsumiert wird, lassen sich Zusammenhänge mit der Entwicklung eines späteren problematischen Drogenkonsums finden. Beim frühen Einstieg in den starken Cannabiskonsum spielen ebenfalls ungünstige Lebensbedingungen eine wesentliche Rolle.
Die Annahme, dass mit dem Konsum von Cannabis die Tür zur Welt der illegalen Drogen aufgestoßen wird und die Hemmschwelle zum Konsum weiterer „harter" Drogen sinkt, muss differenziert betrachtet werden. Cannabiskonsum ist heute nicht mehr ausschließlich in subkulturellen Drogenmilieus zu finden, sondern unterliegt aufgrund seiner Verbreitung einer gewissen „Veralltäglichung". Der Kauf von Cannabis wird meist nicht in der öffentlichen Drogenszene getätigt, sondern erfolgt über Freunde und Bekannte im privaten Bereich. Eine Trennung der Drogenmärkte hat sich bereits vollzogen, obwohl es natürlich aufgrund der Illegalität noch gewisse Berührungspunkte gibt. Der Konsum von Haschisch und Marihuana ist somit mehr oder weniger Bestandteil konventioneller Lebenspraxen und hat immer weniger mit einem rein subkulturellen Lebensstil zu tun.
Allgemein lässt sich festhalten: Der Weg in einen problematischen Drogengebrauch und seine mögliche Verhaltensverfestigung stellt eine in vielerlei Hinsicht offene Entwicklung dar, d. h. ist durch unterschiedliche Verläufe charakterisiert, die durch ein komplexes Gefüge subjektiver und sozialer Faktoren bedingt sind. Dabei ist die Substanz Cannabis nur ein Faktor von vielen, wobei die substanzunabhängigen Faktoren, die ein mögliches „Umsteigen" fördern oder hemmen, vermutlich eine höhere Bedeutung haben.
Gesetzliche Regelung Niederlande

Der Umfang der Internetseite lässt es nicht zu, die einzelnen gesetzlichen Sonderregelungen aller Nachbarstaaten Deutschlands in Bezug auf den Cannabiskonsum aufzuführen. Generell lässt sich jedoch feststellen:
In Europa gibt es kein Land, in dem Cannabis legalisiert ist.
Da der nordrhein-westfälische Konsument von Cannabisprodukten seinen Bedarf regelmäßig über die Niederlande abdeckt, soll hier im speziellen die niederländische Rechtssituation erläutert werden:
Die Existenz von Coffee-Shops in den Niederlanden, in denen Haschisch und Marihuana verkauft werden, basiert auf einer Liberalisierung des Drogenstrafrechtes bei der Verfolgung der sogenannten „Kleindelikte“.
Das bedeutet konkret, dass auch in den Niederlanden die Cannabisprodukte gesetzlich verboten sind, aber der Umgang mit ihnen von Seiten des Staates und somit auch der Polizei unter bestimmten Voraussetzungen geduldet wird.
Die niederländische Polizei ist, anders als die deutsche Polizei, bei Bagatelldelikten nicht unbedingt zur Strafverfolgung verpflichtet (Opportunitätsprinzip), und kann somit bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität andere Prioritäten setzen, die vornehmlich und verstärkt auf die Ebene der Großdealer- und Herstellerebene zielen.
AHOJ-G Kriterien
Die Niederländer gehen pragmatischer mit gesellschaftlichen und gesetzlichen Konfliktfeldern um, und nehmen häufiger Kurskorrekturen ihrer jeweiligen Rechtspraxis vor.
Auch der Verkauf kleinerer Mengen Cannabis in den Coffeeshops ist demnach strafbar, wird in der Praxis aber nur verfolgt, wenn sich der Betreiber nicht an die so genannten
AHOJ-G Kriterien hält.
- A steht für „no Advertising“, d.h. es darf keine Werbung für Drogen erfolgen
- H steht für „keine harten Drogen“, d.h. es dürfen keine harten Drogen wie Kokain, Heroin, Amphetamin, LSD, etc. verkauft werden
- O steht für „no Overlast“, d.h. es dürfen keine Belästigungen für die Umgebung entstehen.
- J steht für „keine Jugendliche“, d.h. es dürfen keine Drogen an Personen unter 18 Jahren verkauft werden, und
- G steht für „keine großen Mengen“, d.h. es dürfen pro Kunde höchstens 5g Cannabis abgegeben werden.
Darüber hinaus darf Minderjährigen der Zutritt nicht gestattet werden und die erworbenen Cannabisprodukte müssen in der Regel vor Ort im jeweiligen Coffeeshop konsumiert werden.
Mit dieser speziellen Coffeeshop-Regelung soll eine Trennung der Märkte für harte und weiche Drogen erreicht werden. Man möchte verhindern, dass Cannabiskonsumenten mit harten Drogen und/oder mit schwerwiegender Kriminalität in Kontakt kommen. Des Weiteren soll hiermit auch dem Drogentourismus, insbesondere aus Deutschland, Einhalt geboten werden. Die 5g-Grenze, der „Vor Ort“-Konsum und das bestehende Ausfuhr- und Schmuggelverbot sollen die Anziehungskraft der Coffeeshops auf die deutschen Cannabiskonsumenten verringern.
Bei Verstößen wird von den niederländischen Behörden ein Strafverfahren eingeleitet, das von einem deutschen Staatsanwalt am Wohnort des Beschuldigten in der Bundesrepublik Deutschland weiter verfolgt wird.
Selbst wenn mit einer Einstellung gemäß § 31 a Betäubungsmittelgesetz gerechnet werden kann, bleibt immer noch der Tatbestand des versuchten Einfuhrschmuggels aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland. Hier muss in jedem Fall mit einer Anklage vor einem deutschen Gericht gerechnet werden.
Grundsätzlich gilt:
Der deutsche Cannabiskonsument geht ein erhöhtes strafrechtliches Verfolgungsrisiko ein, wenn er in den Niederlanden oder auf der Rückreise mit Cannabisprodukten angetroffen wird.
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Gesetzliche Regelung Niederlande
Illegaler Anbau
Dennoch ist in den letzten Jahren ein neuer Trend festzustellen: der illegale Anbau von Cannabispflanzen nimmt zu. Er ist mittlerweile nicht mehr ausschließlich auf die Niederlande beschränkt. Insbesondere im deutsch-niederländischen Grenzgebiet, aber auch zunehmend in weiteren Landesteilen Nordrhein-Westfalens konnten so genannte Cannabisplantagen entdeckt werden.
Die Errichtung einer Cannabisplantage erfordert geringe fachliche Fähigkeiten und kann grundsätzlich vielerorts erfolgen. Illegale Aufzuchten wurden sowohl in größeren Gewerbehallen, Scheunen und Gewächshäusern, aber auch in Einfamilienhäusern, Wohnungen und Kellerräumen festgestellt. Zur Tarnung werden durch die Täter geruchs- und sichthemmende Vorkehrungen getroffen. Der eher seltene Outdoor-Anbau geschieht in der Regel versteckt in Maisfeldern. Die Täter entnehmen einzelne Mais-Pflanzen und ersetzen diese durch Cannabisstecklinge. Diese können dann vom Landwirt unbemerkt heranreifen und noch vor der Maisernte verwertet werden.
Der Betrieb einer Cannabisplantage birgt jedoch besondere Risiken. Cannabispflanzen benötigen für ein erfolgreiches Wachstum intensive Beleuchtung und Bewässerung. Die hierzu erforderlichen Hochleistungslampen werden extrem heiß und sind stark explosionsgefährdet. Neben möglichen Verletzungen durch Verbrennungen oder scharfkantige Splitter drohen hier insbesondere zerstörerische Brände. Ein Risiko, das durch unsachgemäß verlegte Stromleitungen (Überbrückungsleitungen) noch verstärkt wird. Die hohe Luftfeuchtigkeit fördert zudem in hohem Maße die Schimmel- und Mehltaubildung. Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass Wohnungen, die einmal als Cannabisplantage genutzt wurden, in Folge der Geruchsablagerungen und Schimmelbildung nicht mehr ohne aufwändige Sanierungsmaßnahmen als Wohnraum genutzt werden können.
Die Errichtung einer Cannabisplantage erfordert geringe fachliche Fähigkeiten und kann grundsätzlich vielerorts erfolgen. Illegale Aufzuchten wurden sowohl in größeren Gewerbehallen, Scheunen und Gewächshäusern, aber auch in Einfamilienhäusern, Wohnungen und Kellerräumen festgestellt. Zur Tarnung werden durch die Täter geruchs- und sichthemmende Vorkehrungen getroffen. Der eher seltene Outdoor-Anbau geschieht in der Regel versteckt in Maisfeldern. Die Täter entnehmen einzelne Mais-Pflanzen und ersetzen diese durch Cannabisstecklinge. Diese können dann vom Landwirt unbemerkt heranreifen und noch vor der Maisernte verwertet werden.
Der Betrieb einer Cannabisplantage birgt jedoch besondere Risiken. Cannabispflanzen benötigen für ein erfolgreiches Wachstum intensive Beleuchtung und Bewässerung. Die hierzu erforderlichen Hochleistungslampen werden extrem heiß und sind stark explosionsgefährdet. Neben möglichen Verletzungen durch Verbrennungen oder scharfkantige Splitter drohen hier insbesondere zerstörerische Brände. Ein Risiko, das durch unsachgemäß verlegte Stromleitungen (Überbrückungsleitungen) noch verstärkt wird. Die hohe Luftfeuchtigkeit fördert zudem in hohem Maße die Schimmel- und Mehltaubildung. Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass Wohnungen, die einmal als Cannabisplantage genutzt wurden, in Folge der Geruchsablagerungen und Schimmelbildung nicht mehr ohne aufwändige Sanierungsmaßnahmen als Wohnraum genutzt werden können.
Anbau
Anbauverbot

Der Anbau von Hanf war 1982 unabhängig von der Höhe des Gehaltes an THC nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten worden, weil damals auch bei THC-armen Hanfsorten grundsätzlich die Möglichkeit des Missbrauchs angenommen wurde und die wirtschaftliche Bedeutung des Hanfanbaus in der Bundesrepublik Deutschland bereits in den 50er Jahren bedeutungslos geworden war.
Aufgrund eines Anfang bis Mitte der 90er Jahre vorgetragenen Wirtschaftsinteresses am Hanfanbau in Deutschland wurden 1995 die Verbotsgründe für den Anbau von Hanfpflanzen erneut überprüft.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ein Missbrauch THC-armer Hanfsorten heutzutage nicht zu erwarten ist, weil deren Verwendung weder für Drogenhändler profitabel noch für Missbraucher geeignet ist. Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern, die bereits seit Jahren Nutzhanf anbauen, ergaben zudem, dass Entwendungen bzw. Verkäufe von THC-armen Nutzhanf zu illegalen Zwecken nicht bekannt geworden sind bzw. nach vereinzelten Versuchen wieder aufgegeben wurden.
Vor dem Hintergrund des potentiellen ökologischen und ökonomischen Nutzens für die Landwirtschaft wurde der kontrollierte Anbau von Nutzhanf mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,2%, wie bereits aufgeführt, unter bestimmten Auflagen durch den Gesetzgeber 1996 wieder erlaubt. Dies bedeutet konkret, dass der Anbau von Nutzhanf nur bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben gestattet ist. Für den Anbau ist ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden. Es besteht eine Anzeigepflicht im Falle der landwirtschaftlichen Nutzung von Cannabispflanzen gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Anbaustätten werden entsprechend kontrolliert. Wer Cannabis anbaut, ohne diese Bedingungen einzuhalten, begeht eine Straftat und unterliegt damit der Strafverfolgung durch Staatsanwaltschaft und Polizei.

Der Anbau von Hanf war 1982 unabhängig von der Höhe des Gehaltes an THC nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten worden, weil damals auch bei THC-armen Hanfsorten grundsätzlich die Möglichkeit des Missbrauchs angenommen wurde und die wirtschaftliche Bedeutung des Hanfanbaus in der Bundesrepublik Deutschland bereits in den 50er Jahren bedeutungslos geworden war.
Aufgrund eines Anfang bis Mitte der 90er Jahre vorgetragenen Wirtschaftsinteresses am Hanfanbau in Deutschland wurden 1995 die Verbotsgründe für den Anbau von Hanfpflanzen erneut überprüft.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ein Missbrauch THC-armer Hanfsorten heutzutage nicht zu erwarten ist, weil deren Verwendung weder für Drogenhändler profitabel noch für Missbraucher geeignet ist. Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern, die bereits seit Jahren Nutzhanf anbauen, ergaben zudem, dass Entwendungen bzw. Verkäufe von THC-armen Nutzhanf zu illegalen Zwecken nicht bekannt geworden sind bzw. nach vereinzelten Versuchen wieder aufgegeben wurden.
Vor dem Hintergrund des potentiellen ökologischen und ökonomischen Nutzens für die Landwirtschaft wurde der kontrollierte Anbau von Nutzhanf mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,2%, wie bereits aufgeführt, unter bestimmten Auflagen durch den Gesetzgeber 1996 wieder erlaubt. Dies bedeutet konkret, dass der Anbau von Nutzhanf nur bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben gestattet ist. Für den Anbau ist ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden. Es besteht eine Anzeigepflicht im Falle der landwirtschaftlichen Nutzung von Cannabispflanzen gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Anbaustätten werden entsprechend kontrolliert. Wer Cannabis anbaut, ohne diese Bedingungen einzuhalten, begeht eine Straftat und unterliegt damit der Strafverfolgung durch Staatsanwaltschaft und Polizei.
Strafverfolgung durch das Strafgesetzbuch

Weitere Sachverhalte regeln die o.g. Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Es muss zur Verwirklichung einer Straftat nach diesen Paragraphen anhand der festgestellten Ausfallerscheinungen im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden, dass der betreffende Führer eines Fahrzeuges nicht mehr in der Lage war, dieses sicher zu führen.
Im Gegensatz zur Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss, gibt es beim Drogenkonsum keinen Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit, ab welchem dem Fahrer generell die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeuges abgesprochen wird.
Dies bedeutet, dass für die Strafbarkeit einer Fahrt unter Cannabiseinfluss, dem betroffenen Fahrzeugführer neben einer THC-Blutkonzentration von mindestens 1,0 ng/ml zusätzlich noch erkennbare Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden müssen. Dies können neben regelwidrigen Fahrfehlern auch andere Auffälligkeiten sein, wie z.B. - unbesonnenes Benehmen während der Polizeikontrolle - sonstiges Verhalten, dass rauschbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt - oder Beeinträchtigungen der Körperbeherrschung, wie Stolpern und Schwanken. In diesem Fall würde der § 316 Strafgesetzbuch greifen.
Bei einer Verurteilung nach § 316 Strafgesetzbuch droht dem Fahrzeugführer eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine Geldstrafe und/oder der Führerscheinentzug.
Gefährdet oder schädigt er durch seine Rauschfahrt Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, kann es zu einer Verurteilung nach § 315c Strafgesetzbuch kommen und es droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, eine Geldstrafe und/oder der Führerscheinentzug.
Grundsätzlich gilt:
Derjenige der unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug führt, muss mit hohen Geldstrafen, Freiheitsstrafen sowie Führerscheinentzug rechnen.
Strafverfolgung durch die Strassenverkehrsbehörde
Ein solcher Verstoß wird mit einer Geldbuße (250-750 Euro) und mit einem Fahrverbot (1-3 Monate; 4 Punkte) geahndet. Dabei genügt für die Erfüllung des §24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) seit Ende 2004 nicht mehr allein die Tatsache, dass einer Person THC oder sein wirksames Stoffwechselprodukt im Blut nachgewiesen werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat mit seiner Entscheidung vom 21.12.2004 die Rechtsfolgen einer Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss neu geregelt. Durch Einführung eines Grenzwertes führt nicht mehr jede polizeilich festgestellte Fahrt unter Cannabiseinfluss zu einer Ahndung nach §24a StvG. Nach Auffassung des BverfG stellt eine THS-Blutkonzentration von 1,0 ng/ml die Untergrenze für die Annahme einer eingeschränkten Verkehrstüchtigkeit dar.
Auch wenn es nicht zu einer Ahndung nach § 24a StVG kommt, erfolgt dennoch eine Meldung an die Straßenverkehrsbehörde. Bestehen weitere Anhaltspunkte für regelmäßigen Cannabiskonsum, erfolgt ebenfalls die oben beschriebene Eignungsüberprüfung.
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat mit seiner Entscheidung vom 21.12.2004 die Rechtsfolgen einer Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss neu geregelt. Durch Einführung eines Grenzwertes führt nicht mehr jede polizeilich festgestellte Fahrt unter Cannabiseinfluss zu einer Ahndung nach §24a StvG. Nach Auffassung des BverfG stellt eine THS-Blutkonzentration von 1,0 ng/ml die Untergrenze für die Annahme einer eingeschränkten Verkehrstüchtigkeit dar.
Auch wenn es nicht zu einer Ahndung nach § 24a StVG kommt, erfolgt dennoch eine Meldung an die Straßenverkehrsbehörde. Bestehen weitere Anhaltspunkte für regelmäßigen Cannabiskonsum, erfolgt ebenfalls die oben beschriebene Eignungsüberprüfung.
Straßenverkehr

Eignung zum Führen eines Fahrzeugs
Grundsätzlich muss eine Person zum Führen eines Kfz geeignet sein. Fahreignung bedeutet, es muss eine körperliche, geistige und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Mangelnde Fahreignung ist bei einem regelmäßigen Konsum und bei Abhängigkeit von Drogen und Medikamenten gegeben. In diesem Fall wird die Fahrerlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde entzogen.
Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung ergeben sich für die Straßenverkehrsbehörde insbesondere aus den Ermittlungen und Mitteilungen der Polizei.
Zur Klärung von Zweifeln kann die Straßenverkehrsbehörde eine Eignungsbegutachtung (Facharzt, medizinisch-psychologische Untersuchung) auf Kosten des Betroffenen anordnen. Kommt der Betroffene dieser Anordnung nicht nach, wird ihm der Führerschein ebenfalls entzogen (§ 4 Straßenverkehrsgesetz und § 15b Straßenverkehrszulassungsordnung).
Mögliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung ergeben sich aus Verstößen/Vergehen gegen folgende Rechtsvorschriften:
1. § 24 a Straßenverkehrsgesetz
„Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine Wirkung liegt vor, wenn eine in Anlage 2 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
In der Anlage 2 sind folgende berauschende Mittel und nachzuweisende Substanzen geführt:
„ Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamine
oder Designer-Amphetamine (Speed und Ecstasy)“
Gleichheitsgrundsatz
1992 legte der Vorsitzende Richter am Landgericht Lübeck, Wolfgang Neskovic, dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die sich gegen die Abgabe von Cannabisprodukten richten, verfassungsgemäß sind. Im Vorlagebeschluss wurden u.a. der Begriff „Recht auf Rausch“ geprägt und die Frage gestellt, ob nicht der Gleichheitsgrundsatz, vom Gefährdungspotential der Cannabisprodukte her, eine Gleichbehandlung mit den legalen Drogen Alkohol und Nikotin gebiete.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.03.1994 das „Recht auf Rausch“ und die Straffreiheit rund um den Haschischkonsum nicht befürwortet.
Für Verwirrung sorgte jedoch die Interpretation des sogenannten „Haschisch-Urteils“ durch die Medien.
Grundsätzlich gilt, dass der ausschließliche Konsum von Cannabisprodukten gemäß § 29 Betäubungsmittelgesetz nicht strafbar ist, wohl aber die Vorgänge, die den Konsum erst ermöglichen, wie unerlaubter Anbau, Herstellung, Handel, Weitergabe und Besitz von Cannabisprodukten. Dadurch werden nicht nur die im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes unerlaubt handelnden Hersteller und Händler von Cannabisprodukten kriminalisiert; auch die Konsumenten, die Cannabisprodukte prinzipiell erwerben und besitzen müssen, um sie konsumieren zu können, machen sich strafbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.03.1994 das „Recht auf Rausch“ und die Straffreiheit rund um den Haschischkonsum nicht befürwortet.
Für Verwirrung sorgte jedoch die Interpretation des sogenannten „Haschisch-Urteils“ durch die Medien.
Grundsätzlich gilt, dass der ausschließliche Konsum von Cannabisprodukten gemäß § 29 Betäubungsmittelgesetz nicht strafbar ist, wohl aber die Vorgänge, die den Konsum erst ermöglichen, wie unerlaubter Anbau, Herstellung, Handel, Weitergabe und Besitz von Cannabisprodukten. Dadurch werden nicht nur die im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes unerlaubt handelnden Hersteller und Händler von Cannabisprodukten kriminalisiert; auch die Konsumenten, die Cannabisprodukte prinzipiell erwerben und besitzen müssen, um sie konsumieren zu können, machen sich strafbar.
Abgestufte Vorgehensweise
Wenn Sie Suchtprobleme bei einem/einer Jugendlichen befürchten, werden Sie sich zunächst über Ihre Ziele klar. Was wollen und können Sie erreichen? Welche Schwerpunkte möchten Sie setzen? Wie sind Sie persönlich betroffen?
1. Richten Sie Ihre Aufmerksamkeit auf Veränderungen, die im Verhalten, in den schulischen Leistungen, den sozialen Beziehungen und auf der körperlichen Ebene zu beobachten sind.
2. Halten Sie etwaige Auffälligkeiten (schriftlich) fest, besprechen Sie sich im Elternhaus mit dem Partner oder der Partnerin oder im Schulbereich mit Kollegen oder Kolleginnen, ob ähnliche Beobachtungen vorliegen. Bemühen Sie sich, Tatsachen von Befürchtungen oder Vermutungen zu trennen.
3. Sprechen Sie mit dem/der Jugendlichen und konfrontieren Sie ihn oder sie mit Ihren Beobachtungen.
4. Erst dann sollten Sie als Eltern entscheiden, ob Sie sich Unterstützung einer Beratungsstelle holen oder als Lehrer/in in der Schule den Schüler oder die Schülerin allein weiter betreuen, die Eltern mit einbeziehen, die Schulleitung informieren etc.
1. Richten Sie Ihre Aufmerksamkeit auf Veränderungen, die im Verhalten, in den schulischen Leistungen, den sozialen Beziehungen und auf der körperlichen Ebene zu beobachten sind.
2. Halten Sie etwaige Auffälligkeiten (schriftlich) fest, besprechen Sie sich im Elternhaus mit dem Partner oder der Partnerin oder im Schulbereich mit Kollegen oder Kolleginnen, ob ähnliche Beobachtungen vorliegen. Bemühen Sie sich, Tatsachen von Befürchtungen oder Vermutungen zu trennen.
3. Sprechen Sie mit dem/der Jugendlichen und konfrontieren Sie ihn oder sie mit Ihren Beobachtungen.
4. Erst dann sollten Sie als Eltern entscheiden, ob Sie sich Unterstützung einer Beratungsstelle holen oder als Lehrer/in in der Schule den Schüler oder die Schülerin allein weiter betreuen, die Eltern mit einbeziehen, die Schulleitung informieren etc.
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Abgestufte Vorgehensweise
Dienstag, 24. November 2009
Umgang mit Cannabiskonsumenten
Allgemeine Interventionsziele
Ziel jeglicher Interventionen ist die Aufklärung der Zielgruppe über Wirkungen und Nebenwirkungen, also erwünschte und unerwünschte psychische und körperliche Wirkungen bei Drogenkonsum einschließlich sozialer und juristicher Aspekte. Entscheidend ist die sachgerechte Aufklärung über das komplexe Thema des Drogenkonsums ohne
· den Drogenkonsum moralisierend zu beurteilen
· zu idealisieren oder
· Konsumenten fürsorglich zu entmündigen.
Notwendig ist fundierte Information und Aufklärung über
· auf dem Markt bzw. in der Drogenszene vorhandener unterschiedlicher Substanzen,
· Wirkung und Wechselwirkung mit anderen psychotropen Substanzen,
· seelische, körperliche, soziale und juristische Risiken in Verbindung mit Drogenkonsum sowie
· hochriskante und risikomindernde Formen des Drogenkonsums und
· Verhalten im Notfall.
Drogenkonsum ist als Symptom zu betrachten, dem unterschiedliche psychische Motive zugrunde liegen können: Neugier, Sehnsucht nach Entspannung, Ausdruck psychischer Belastungen, möglicherweise auch Störungen. Drogenkonsum können psychische Probleme zugrunde legen, müssen aber nicht! Die Motive für den Drogenkonsum sollten jedoch bei jeglicher Intervention berücksichtigt und thematisiert werden. Gespräche mit potentiellen oder konkreten Drogenkonsumenten nur auf die Drogen zu reduzieren, ohne die Motive, Erwartungen und auch Ängste gegenüber den möglichen Folgen des Drogen-konsums zu besprechen und ohne das konkrete Lebensgefühl des Konsumen-ten zu berücksichtigen, sind kontraproduktiv. Das bedeutet, dass die Art der Informationen sich an der Zielgruppe, deren Sprache, Ausdrucksformen und Selbstverständnis zu orientieren hat.
Dementsprechend ist die Intervention bei Personen, die z.B. Cannabis abhängig konsumieren, nicht identisch mit einer Intervention bei einer Zielgruppe, die nicht konsumiert. In beiden Fällen ist es notwendig, auf moralisierende, idealisierende oder auch fürsorglich entmündigende Tendenzen zu verzichten, sondern sachlich und kritisch über Beweggründe und Nebenwirkungen, Möglichkeiten und Risiken des Drogenkonsums zu informieren unter steter Berücksichtigung des Informationsstandes und der allgemeinen Lebenssituation der anzusprechenden Zielgruppe.
Bei bestehender Cannabisabhängigkeit haben sich in Studien (durchgeführt in Deutschland, Europa, USA und Australien) Behandlungs- und Interventionsstrategien als erfolgreich erwiesen, die folgende Aspekte umfassen:
- Individuell auf Cannabiskonsumenten abgestimmtes Setting inklusive Nachsorge und Selbsthilfegruppe,
- Motivational Interviewing als grundlegende therapeutische Haltung und Interventionsstil,
- kognitiv-verhaltenstherapeutische Elemente (wie Copingskills, kognitive Umstrukturierung und Rückfallmanagement) sowie
- Diagnostik und Behandlung etwaiger Folgestörungen und psychiatrischer Comorbidität.
Spezifische medikamentöse Behandlungskonzepte zur Rückfallprophylaxe und Reduktion der Konsummengen (MACLEOD 2004; SCHMIDT U.A.) befinden sich in der Erprobungsphase, erste Ergebnisse einer Pilotstudie lassen vermuten, dass möglicherweise der gezielte Einsatz eines CB1-Cannabinoid-Rezeptor-Antagonisten zukünftig im Rahmen eines mehrdimensionalen Behandlungskonzepts sinnvoll eingesetzt werden kann.
Ziel jeglicher Interventionen ist die Aufklärung der Zielgruppe über Wirkungen und Nebenwirkungen, also erwünschte und unerwünschte psychische und körperliche Wirkungen bei Drogenkonsum einschließlich sozialer und juristicher Aspekte. Entscheidend ist die sachgerechte Aufklärung über das komplexe Thema des Drogenkonsums ohne
· den Drogenkonsum moralisierend zu beurteilen
· zu idealisieren oder
· Konsumenten fürsorglich zu entmündigen.
Notwendig ist fundierte Information und Aufklärung über
· auf dem Markt bzw. in der Drogenszene vorhandener unterschiedlicher Substanzen,
· Wirkung und Wechselwirkung mit anderen psychotropen Substanzen,
· seelische, körperliche, soziale und juristische Risiken in Verbindung mit Drogenkonsum sowie
· hochriskante und risikomindernde Formen des Drogenkonsums und
· Verhalten im Notfall.
Drogenkonsum ist als Symptom zu betrachten, dem unterschiedliche psychische Motive zugrunde liegen können: Neugier, Sehnsucht nach Entspannung, Ausdruck psychischer Belastungen, möglicherweise auch Störungen. Drogenkonsum können psychische Probleme zugrunde legen, müssen aber nicht! Die Motive für den Drogenkonsum sollten jedoch bei jeglicher Intervention berücksichtigt und thematisiert werden. Gespräche mit potentiellen oder konkreten Drogenkonsumenten nur auf die Drogen zu reduzieren, ohne die Motive, Erwartungen und auch Ängste gegenüber den möglichen Folgen des Drogen-konsums zu besprechen und ohne das konkrete Lebensgefühl des Konsumen-ten zu berücksichtigen, sind kontraproduktiv. Das bedeutet, dass die Art der Informationen sich an der Zielgruppe, deren Sprache, Ausdrucksformen und Selbstverständnis zu orientieren hat.
Dementsprechend ist die Intervention bei Personen, die z.B. Cannabis abhängig konsumieren, nicht identisch mit einer Intervention bei einer Zielgruppe, die nicht konsumiert. In beiden Fällen ist es notwendig, auf moralisierende, idealisierende oder auch fürsorglich entmündigende Tendenzen zu verzichten, sondern sachlich und kritisch über Beweggründe und Nebenwirkungen, Möglichkeiten und Risiken des Drogenkonsums zu informieren unter steter Berücksichtigung des Informationsstandes und der allgemeinen Lebenssituation der anzusprechenden Zielgruppe.
Bei bestehender Cannabisabhängigkeit haben sich in Studien (durchgeführt in Deutschland, Europa, USA und Australien) Behandlungs- und Interventionsstrategien als erfolgreich erwiesen, die folgende Aspekte umfassen:
- Individuell auf Cannabiskonsumenten abgestimmtes Setting inklusive Nachsorge und Selbsthilfegruppe,
- Motivational Interviewing als grundlegende therapeutische Haltung und Interventionsstil,
- kognitiv-verhaltenstherapeutische Elemente (wie Copingskills, kognitive Umstrukturierung und Rückfallmanagement) sowie
- Diagnostik und Behandlung etwaiger Folgestörungen und psychiatrischer Comorbidität.
Spezifische medikamentöse Behandlungskonzepte zur Rückfallprophylaxe und Reduktion der Konsummengen (MACLEOD 2004; SCHMIDT U.A.) befinden sich in der Erprobungsphase, erste Ergebnisse einer Pilotstudie lassen vermuten, dass möglicherweise der gezielte Einsatz eines CB1-Cannabinoid-Rezeptor-Antagonisten zukünftig im Rahmen eines mehrdimensionalen Behandlungskonzepts sinnvoll eingesetzt werden kann.
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Umgang mit Cannabiskonsumenten
Problematischer Konsum
Für einen beginnenden Rauschmittelkonsum gibt es keine eindeutigen Signale! Insbesondere körperliche Auffälligkeiten wie gerötete Augen, Händezittern oder Schweißausbrüche können viele Ursachen haben und sind isoliert betrachtet wenig aussagekräftig und sollten deshalb nicht überbewertet werden.
Veränderungen im Verhalten wie:
•die Schulleistungen sinken auf allen Gebieten völlig ab
•die Freundeskreis wird plötzlich aufgegeben oder wechselt häufig
•Rückzug in die Isolation
•Interessen werden aufgegeben bis hin zur Teilnahmslosigkeit
•Schulabbruch und Perspektivlosigkeit
können Hinweise auf eine Lebenskrise und auf eine damit zusammenhängende unzureichende Problemverarbeitung sein. In derartigen belasteten Lebenssituationen kann dann der Gebrauch von Rauschmitteln subjektiv als einziges „Lösungsmittel“ erscheinen.
Veränderungen im Verhalten wie:
•die Schulleistungen sinken auf allen Gebieten völlig ab
•die Freundeskreis wird plötzlich aufgegeben oder wechselt häufig
•Rückzug in die Isolation
•Interessen werden aufgegeben bis hin zur Teilnahmslosigkeit
•Schulabbruch und Perspektivlosigkeit
können Hinweise auf eine Lebenskrise und auf eine damit zusammenhängende unzureichende Problemverarbeitung sein. In derartigen belasteten Lebenssituationen kann dann der Gebrauch von Rauschmitteln subjektiv als einziges „Lösungsmittel“ erscheinen.
Gesundheitliche Risiken
Die Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die seelische und körperliche Verfassung des Konsumenten sind von verschiedenen Faktoren abhängig und individuell sehr unterschiedlich ausgeprägt.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Wirkung einer psychotropen Substanz - sowohl einer legalen als auch einer illegalen Droge - von verschiedenen Bedingungen abhängig ist, insbesondere von
•der seelischen und körperlichen Verfassung der Person, welche die Substanz nimmt,
•den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, die sich auf die Herstellung, die Produktion und Qualitätskontrolle, die Möglichkeit des Erwerbs, den Preis und die Verfügbarkeit auswirken sowie
•den Wirkstoff der Drogen selbst und dessen Dosierung.
Die körperlichen unerwünschten Wirkungen des Cannabiskonsums lassen sich wie folgt zusammenfassen:
•Pulsbeschleunigung
•Blutgefäßerweiterung (Vasodilatation)
•Abfall des Blutdrucks
•Mundtrockenheit
•Bindehautreizung
•Placentagängigkeit und in der Muttermilch enthalten
•bisweilen Übelkeit und Erbrechen, z.T. verstopfend wirkend (obstipierend)
•bei Inhalation z.B. durch Marihuana-Zigaretten: Schädigung des Respirati-onstraktes (Atmungsorgane) durch Rauch und Teer, der krebserregendes Benzpyren enthält ähnlich Tabak-Zigaretten.
Die Bedeutung der beschriebenen körperlichen Wirkungen für den einzelnen Konsumenten ist unterschiedlich. Je nach Art und Ausmaß z.B. einer Vorschädigung des Herzens kann sich ein Blutdruckabfall und eine Pulsfrequenzbeschleunigung negativ auswirken, bei Patienten mit koronarer Herzkrankheit ist aufgrund des gefäßerweiternden Affektes jedoch auch ein positiver Effekt möglich.
Wenn Frauen während der Schwangerschaft Cannabis konsumieren, treten die Cannabisinhaltsstoffe auch in den Kreislauf des Embryo bzw. Fetus über. Dieser bei auch nur einer Vielzahl von Medikamenten beobachtbare Effekt ist generell unerwünscht und als potentiell riskant zu bewerten. Es liegen jedoch keine verlässlichen Hinweise vor, die auf Entwicklungsstörungen beim Embryo oder Fetus schließen lassen.
Ein wesentlicher Effekt des Cannabiskonsums ist die Steigerung des Appetits. Diese Wirkung ist sowohl im positiven Sinne therapeutisch nutzbar als auch im Einzelfall als unerwünschte Wirkung zu betrachten. Bei häufigem Cannabiskonsum vor Beginn der Pubertät kann die Hormonsekretion der Hypophyse beeinflusst und der Eintritt der Pubertät möglicherweise verzögert werden.
Die psychischen unerwünschten Wirkungen betreffen vor allem
•Personen, die in erhöhtem Maße gefährdet sind, an einer Psychose zu erkranken, mit erhöhtem Risiko psychotisch zu dekompensieren,
•Personen, die in ihrer Lebensgeschichte bereits an einer Psychose erkrankt sind mit dem erhöhten Risiko des Wiederauftretens dieser Erkrankung,
•Personen mit frühem Einstiegsalter und kontinuierlichem Cannabiskonsum (15 Jahre und jünger
Ca. 2/3 der in Studien untersuchten Cannabisabhängigen weisen eine psychiatrische Comorbidität auf:
•Soziale Anpassungsstörungen,
•Persönlichkeits- und Verhaltensstörung,
•Angststörung,
•affektive Störung,
•Mehrfachabhängigkeit,ADHS,schizophrene und schizoaffektive Psychosen (BONNET 2007).
Die Grenzen zwischen der Comorbidität und den Folgestörungen des Cannabiskonsums und der -abhängigkeit ist fließend, die Behandlung problematischen und abhängigen Cannabiskonsums muss deshalb mehrdimensional sein.
Es sind jedoch auch Einzelfälle bekannt, in denen Menschen mit erhöhtem Psychoserisiko Cannabis konsumieren, danach nicht psychotisch dekompensieren und sich subjektiv besser fühlen.
Die Grenzen zwischen der Comorbidität und den Folgestörungen des Cannabiskonsums und der -abhängigkeit ist fließend, die Behandlung problematischen und abhängigen Cannabiskonsums muss deshalb mehrdimensional sein.
Es sind jedoch auch Einzelfälle bekannt, in denen Menschen mit erhöhtem Psychoserisiko Cannabis konsumieren, danach nicht psychotisch dekompensieren und sich subjektiv besser fühlen.
Für den Ausbruch einer Psychose kann jedoch nicht Cannabiskonsum als einziger ursächlicher Faktor verantwortlich gemacht werden. Nach heutigem Verständnis gemäß dem biopsychosozialen Modell von CIOMPI und dem Vulnerabilitätskonzept von ZUBIN kann Cannabiskonsum jedoch für Menschen, deren generelles Risiko, an einer Psychose zu erkranken, gegenüber der Durchschnittsbevölkerung erhöht ist, zum krankheitsauslösenden Faktor werden.
Andere wesentliche Faktoren betreffen die soziale, biologische (somatische) und psychische Ebene wie z.B. Tod des Partners, Lösung von den Eltern, Eintritt in das Berufsleben, schwere Unfälle, Krankheiten, Folter, soziale Konflikte etc. All diese und viele andere Faktoren können zum krankheitsauslösenden Faktor bei einer Psychose werden, Cannabiskonsum kann u.U. für manche Menschen zu einem solchen Faktor werden. Konzentrationsfähigkeit und Fahrtüchtigkeit, also die Fähigkeit zum Führen von KFZ, sind unter Cannabiskonsum herabgesetzt.
Das Gefährdungspotential vor allem für jugendliche Cannabiskonsumenten angesichts stark erhöhter THC-Konzentration im Vergleich zu früheren Jahren wird fachlich kontrovers diskutiert. Angesichts einer vergleichenden Untersuchung internationaler Studien kann ein erhebliches Risiko nicht ausgeschlossen werden, dass Cannabiskonsumenten massive psychosoziale Schwierigkeiten aufweisen, ein deutlicher genereller Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychosozialen Problemen hat sich jedoch nicht nachweisen lassen. Im Einzelfall kann das Risiko z.B. psychotisch zu dekompensieren oder anhaltende psychiatrische Probleme zu entwickeln deutlich erhöht sein in Abhängigkeit von der seelischen und körperlichen Verfassung, der sozialen Situation, den Konsumgewohnheiten und der konsumierten Substanz und Menge.
Die beschriebenen unerwünschten Wirkungen können bei einfachem Konsum zu Tage treten, sind jedoch überwiegend erst bei häufigerem Konsum spür- bzw. messbar. Der Effekt der Gefäßerweiterung und Pulsfrequenzbeschleunigung schwächt sich bei häufigem Konsum ab i.S. einer Toleranzentwicklung, der appetitsteigernde Effekt jedoch nicht. Vereinzelt beschriebene Schädigungen des Immunsystems, Absenkung des Testosteronspiegels und Auftreten von Chromosomenschäden infolge Cannabiskonsums werden der Vollständigkeit halber erwähnt, sind jedoch wissenschaftlich sehr umstritten
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Wirkung einer psychotropen Substanz - sowohl einer legalen als auch einer illegalen Droge - von verschiedenen Bedingungen abhängig ist, insbesondere von
•der seelischen und körperlichen Verfassung der Person, welche die Substanz nimmt,
•den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, die sich auf die Herstellung, die Produktion und Qualitätskontrolle, die Möglichkeit des Erwerbs, den Preis und die Verfügbarkeit auswirken sowie
•den Wirkstoff der Drogen selbst und dessen Dosierung.
Die körperlichen unerwünschten Wirkungen des Cannabiskonsums lassen sich wie folgt zusammenfassen:
•Pulsbeschleunigung
•Blutgefäßerweiterung (Vasodilatation)
•Abfall des Blutdrucks
•Mundtrockenheit
•Bindehautreizung
•Placentagängigkeit und in der Muttermilch enthalten
•bisweilen Übelkeit und Erbrechen, z.T. verstopfend wirkend (obstipierend)
•bei Inhalation z.B. durch Marihuana-Zigaretten: Schädigung des Respirati-onstraktes (Atmungsorgane) durch Rauch und Teer, der krebserregendes Benzpyren enthält ähnlich Tabak-Zigaretten.
Die Bedeutung der beschriebenen körperlichen Wirkungen für den einzelnen Konsumenten ist unterschiedlich. Je nach Art und Ausmaß z.B. einer Vorschädigung des Herzens kann sich ein Blutdruckabfall und eine Pulsfrequenzbeschleunigung negativ auswirken, bei Patienten mit koronarer Herzkrankheit ist aufgrund des gefäßerweiternden Affektes jedoch auch ein positiver Effekt möglich.
Wenn Frauen während der Schwangerschaft Cannabis konsumieren, treten die Cannabisinhaltsstoffe auch in den Kreislauf des Embryo bzw. Fetus über. Dieser bei auch nur einer Vielzahl von Medikamenten beobachtbare Effekt ist generell unerwünscht und als potentiell riskant zu bewerten. Es liegen jedoch keine verlässlichen Hinweise vor, die auf Entwicklungsstörungen beim Embryo oder Fetus schließen lassen.
Ein wesentlicher Effekt des Cannabiskonsums ist die Steigerung des Appetits. Diese Wirkung ist sowohl im positiven Sinne therapeutisch nutzbar als auch im Einzelfall als unerwünschte Wirkung zu betrachten. Bei häufigem Cannabiskonsum vor Beginn der Pubertät kann die Hormonsekretion der Hypophyse beeinflusst und der Eintritt der Pubertät möglicherweise verzögert werden.
Die psychischen unerwünschten Wirkungen betreffen vor allem
•Personen, die in erhöhtem Maße gefährdet sind, an einer Psychose zu erkranken, mit erhöhtem Risiko psychotisch zu dekompensieren,
•Personen, die in ihrer Lebensgeschichte bereits an einer Psychose erkrankt sind mit dem erhöhten Risiko des Wiederauftretens dieser Erkrankung,
•Personen mit frühem Einstiegsalter und kontinuierlichem Cannabiskonsum (15 Jahre und jünger
Ca. 2/3 der in Studien untersuchten Cannabisabhängigen weisen eine psychiatrische Comorbidität auf:
•Soziale Anpassungsstörungen,
•Persönlichkeits- und Verhaltensstörung,
•Angststörung,
•affektive Störung,
•Mehrfachabhängigkeit,ADHS,schizophrene und schizoaffektive Psychosen (BONNET 2007).
Die Grenzen zwischen der Comorbidität und den Folgestörungen des Cannabiskonsums und der -abhängigkeit ist fließend, die Behandlung problematischen und abhängigen Cannabiskonsums muss deshalb mehrdimensional sein.
Es sind jedoch auch Einzelfälle bekannt, in denen Menschen mit erhöhtem Psychoserisiko Cannabis konsumieren, danach nicht psychotisch dekompensieren und sich subjektiv besser fühlen.
Die Grenzen zwischen der Comorbidität und den Folgestörungen des Cannabiskonsums und der -abhängigkeit ist fließend, die Behandlung problematischen und abhängigen Cannabiskonsums muss deshalb mehrdimensional sein.
Es sind jedoch auch Einzelfälle bekannt, in denen Menschen mit erhöhtem Psychoserisiko Cannabis konsumieren, danach nicht psychotisch dekompensieren und sich subjektiv besser fühlen.
Für den Ausbruch einer Psychose kann jedoch nicht Cannabiskonsum als einziger ursächlicher Faktor verantwortlich gemacht werden. Nach heutigem Verständnis gemäß dem biopsychosozialen Modell von CIOMPI und dem Vulnerabilitätskonzept von ZUBIN kann Cannabiskonsum jedoch für Menschen, deren generelles Risiko, an einer Psychose zu erkranken, gegenüber der Durchschnittsbevölkerung erhöht ist, zum krankheitsauslösenden Faktor werden.
Andere wesentliche Faktoren betreffen die soziale, biologische (somatische) und psychische Ebene wie z.B. Tod des Partners, Lösung von den Eltern, Eintritt in das Berufsleben, schwere Unfälle, Krankheiten, Folter, soziale Konflikte etc. All diese und viele andere Faktoren können zum krankheitsauslösenden Faktor bei einer Psychose werden, Cannabiskonsum kann u.U. für manche Menschen zu einem solchen Faktor werden. Konzentrationsfähigkeit und Fahrtüchtigkeit, also die Fähigkeit zum Führen von KFZ, sind unter Cannabiskonsum herabgesetzt.
Das Gefährdungspotential vor allem für jugendliche Cannabiskonsumenten angesichts stark erhöhter THC-Konzentration im Vergleich zu früheren Jahren wird fachlich kontrovers diskutiert. Angesichts einer vergleichenden Untersuchung internationaler Studien kann ein erhebliches Risiko nicht ausgeschlossen werden, dass Cannabiskonsumenten massive psychosoziale Schwierigkeiten aufweisen, ein deutlicher genereller Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychosozialen Problemen hat sich jedoch nicht nachweisen lassen. Im Einzelfall kann das Risiko z.B. psychotisch zu dekompensieren oder anhaltende psychiatrische Probleme zu entwickeln deutlich erhöht sein in Abhängigkeit von der seelischen und körperlichen Verfassung, der sozialen Situation, den Konsumgewohnheiten und der konsumierten Substanz und Menge.
Die beschriebenen unerwünschten Wirkungen können bei einfachem Konsum zu Tage treten, sind jedoch überwiegend erst bei häufigerem Konsum spür- bzw. messbar. Der Effekt der Gefäßerweiterung und Pulsfrequenzbeschleunigung schwächt sich bei häufigem Konsum ab i.S. einer Toleranzentwicklung, der appetitsteigernde Effekt jedoch nicht. Vereinzelt beschriebene Schädigungen des Immunsystems, Absenkung des Testosteronspiegels und Auftreten von Chromosomenschäden infolge Cannabiskonsums werden der Vollständigkeit halber erwähnt, sind jedoch wissenschaftlich sehr umstritten
Neben- und Nachwirkungen
Unerwünschte akute Wirkungen betreffen vor allem Psyche und Psychomotorik sowie das Herzkreislaufsystem. Vor allem bei Unerfahrenen und nach hohen oralen Dosen können Angst und Panik bis zur Todesangst auftreten.
Diese Symptome verschwinden im Allgemeinen mit Abklingen der psychischen Cannabiswirkungen. Man sollte den Betroffenen an einen ruhigen Ort bringen und durch Zuspruch beruhigen. Es ist hier wichtig zu wissen, dass noch niemals ein Todesfall nach Cannabiskonsum beschrieben wurde. Die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen und Fahrzeugen ist eingeschränkt, allerdings führt Cannabiskonsum im Gegensatz zum Alkoholkonsum nicht zu einer Überschätzung etwa des eigenen fahrerischen Könnens, sondern eher zu einer übertriebenen Vorsicht. Besonders bedenklich ist in diesem Zusammenhang allerdings die gleichzeitige Aufnahme von Cannabis und Alkohol.
Das Herzkreislaufsystem reagiert akut mit einem beschleunigten Herzschlag und einer Erweiterung der Blutgefäße. Im Stehen kann ein Abfall des Blutdrucks mit Schwindelgefühl auftreten, im Liegen kann der Blutdruck ansteigen. Diese Effekte unterliegen einer raschen Toleranzentwicklung, so dass bei regelmäßigem Konsum innerhalb weniger Tage keine Herzfrequenzsteigerung mehr auftritt. Am Auge werden eine Rötung der Augenbindehaut, eine Verminderung des Tränenflusses und eine Herabsetzung des Augeninnendrucks beobachtet. Aufgrund einer verminderten Speichelsekretion entsteht ein trockener Mund. Es wurden in experimentellen Untersuchungen verschiedene Effekte im Bereich des Immunsystems (Entzündungshemmung, Immunsuppression), der Hormone und der Fruchtbarkeit beschrieben, deren klinischer Bedeutung für die Gesundheit jedoch vermutlich gering ist. Cannabiskonsum während der Schwangerschaft führt nicht zu kindlichen Fehlbil-dungen, jedoch ist ein ungünstiger Effekt auf die kindliche Hirnentwicklung und die Entwicklung der Denkfunktionen nicht auszuschließen.
Hinsichtlich der chronischen Wirkungen auf Psyche und Denkfähigkeit werden eine dezente Einschränkung der kognitiven Funktionen und bei Dauerkonsum eine Abnahme der Motivation diskutiert. Bei Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko kann möglicherweise eine Psychose ausgelöst werden, bei bekannten schweren psychiatrischen Störungen kann der Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst werden.
Bei der Verbrennung von Cannabis entstehen wie beim Verbrennen von anderen zellulosehaltigen Stoffen wie Tabak und Kräutern krebserregende Substanzen (Benzpyrene, Benzanthrazene, Nitrosamine), die beim Rauchen inhaliert werden und die Schleimhäute des oberen Verdauungstraktes und der Atmungsorgane schädigen können. Es werden pro Gewichtseinheit im Vergleich zum Tabakrauch zwei- bis viermal so viel krebserregende Stoffe aufgenommen, allerdings werden von Cannabiskonsumenten insgesamt meistens weniger dieser Stoffe aufgenommen, da im Allgemeinen wesentlich weniger Marihuanazigaretten ("Joints") als Tabakzigaretten konsumiert werden.
Diese Symptome verschwinden im Allgemeinen mit Abklingen der psychischen Cannabiswirkungen. Man sollte den Betroffenen an einen ruhigen Ort bringen und durch Zuspruch beruhigen. Es ist hier wichtig zu wissen, dass noch niemals ein Todesfall nach Cannabiskonsum beschrieben wurde. Die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen und Fahrzeugen ist eingeschränkt, allerdings führt Cannabiskonsum im Gegensatz zum Alkoholkonsum nicht zu einer Überschätzung etwa des eigenen fahrerischen Könnens, sondern eher zu einer übertriebenen Vorsicht. Besonders bedenklich ist in diesem Zusammenhang allerdings die gleichzeitige Aufnahme von Cannabis und Alkohol.
Das Herzkreislaufsystem reagiert akut mit einem beschleunigten Herzschlag und einer Erweiterung der Blutgefäße. Im Stehen kann ein Abfall des Blutdrucks mit Schwindelgefühl auftreten, im Liegen kann der Blutdruck ansteigen. Diese Effekte unterliegen einer raschen Toleranzentwicklung, so dass bei regelmäßigem Konsum innerhalb weniger Tage keine Herzfrequenzsteigerung mehr auftritt. Am Auge werden eine Rötung der Augenbindehaut, eine Verminderung des Tränenflusses und eine Herabsetzung des Augeninnendrucks beobachtet. Aufgrund einer verminderten Speichelsekretion entsteht ein trockener Mund. Es wurden in experimentellen Untersuchungen verschiedene Effekte im Bereich des Immunsystems (Entzündungshemmung, Immunsuppression), der Hormone und der Fruchtbarkeit beschrieben, deren klinischer Bedeutung für die Gesundheit jedoch vermutlich gering ist. Cannabiskonsum während der Schwangerschaft führt nicht zu kindlichen Fehlbil-dungen, jedoch ist ein ungünstiger Effekt auf die kindliche Hirnentwicklung und die Entwicklung der Denkfunktionen nicht auszuschließen.
Hinsichtlich der chronischen Wirkungen auf Psyche und Denkfähigkeit werden eine dezente Einschränkung der kognitiven Funktionen und bei Dauerkonsum eine Abnahme der Motivation diskutiert. Bei Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko kann möglicherweise eine Psychose ausgelöst werden, bei bekannten schweren psychiatrischen Störungen kann der Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst werden.
Bei der Verbrennung von Cannabis entstehen wie beim Verbrennen von anderen zellulosehaltigen Stoffen wie Tabak und Kräutern krebserregende Substanzen (Benzpyrene, Benzanthrazene, Nitrosamine), die beim Rauchen inhaliert werden und die Schleimhäute des oberen Verdauungstraktes und der Atmungsorgane schädigen können. Es werden pro Gewichtseinheit im Vergleich zum Tabakrauch zwei- bis viermal so viel krebserregende Stoffe aufgenommen, allerdings werden von Cannabiskonsumenten insgesamt meistens weniger dieser Stoffe aufgenommen, da im Allgemeinen wesentlich weniger Marihuanazigaretten ("Joints") als Tabakzigaretten konsumiert werden.
Wirkung
Allgemeine Einflussfaktoren
Bestimmte allgemeine Faktoren beeinflussen die Wirkung jeder Substanz, die von Menschen eingenommen wird. Dieser Zusammenhang ist generell gültig, also unabhängig davon, ob eine Substanz als Medikament, als Droge oder als Genussmittel eingenommen wird.
Insbesondere für alle Substanzen, die eine psychotrope, also die Psyche beeinflussende, Wirkung entfalten und von denen der Konsument auch eine solche psychotrope Wirkung erwartet, sind folgende Faktoren wichtig:
· die Person, also der Konsument,
· die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und
· die psychotrope Substanz selbst.
Bzgl. der Person sind vor allem die seelische und körperliche Verfassung vor und bei Einnahme der Droge wichtig. Je nachdem, ob jemand
. psychisch labil oder aber gefestigt ist,
. innerlich angespannt oder aber entspannt ist,
. sich in einer psychotischen Krise, einer tiefen Trauerreaktion oder
. einem anderen seelischen Tief befindet oder
. in einem seelischen Hoch,
. körperlich erschöpft ist nach großer Anstrengung,
. erkrankt und in seiner allgemeinen Verfassung erheblich eingeschränkt ist,
bereits erhebliche gesundheitliche Schäden aufweist oder
. körperlich fit ist
wirken die Drogen unterschiedlich.
Bzgl. der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gilt, dass sich die Frage, ob die Produktion eines Stoffes überhaupt erlaubt ist und falls ja, unter welchen Bedingungen, vielfältige Auswirkungen hat, z.B.
· auf die Herstellung, die Produktion und Qualitätskontrolle,
· die Möglichkeit des Erwerbs,
· den Preis und
· die Verfügbarkeit.
Auch ist die innere Erwartungshaltung gegenüber einer Droge, die verboten ist, eine andere als gegenüber einem Stoff, der in jedem Supermarkt erhältlich ist. Das in der Gesellschaft, also auch der Familie überlieferte und weitergetragene Wissen über die Wirkung bestimmter Substanzen hängt ebenfalls ab von den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen:
So ist der Konsum von Alkohol weit verbreitet und spielt eine wesentliche Rolle in der Pubertät und der Integration heranwachsender Jugendlicher und junger Erwachsener in die Erwachsenenwelt. Über Wirkungen, Nebenwirkungen und eigene Erfahrungen mit Alkohol wird dementsprechend auch in Familien, in Freundeskreisen und auf entsprechenden Veranstaltungen anders gesprochen und diskutiert als z.B. über Heroin, welches illegal ist. Das Wissen und die eigenen Erfahrungen mit einer gesellschaftlich akzeptierten Substanz prägen also auch den gesellschaftlichen Umgang mit der Substanz und die inneren Erwartungshaltungen und Vorsichtsmaßnahmen, die beim Konsum einer solchen Substanz eingehalten werden. Bei verbotenen, also illegalen Stoffen wie z.B. Heroin ist das Wissen deutlich weniger verbreitet, umgekehrt gibt es wesentlich mehr Mythen und von Halbwahrheiten und Unwahrheiten geprägte Argumente in der öffentlichen Debatte, welche ebenfalls die innere Erwartungshaltung und den konkreten Umgang und auch die konkreten Vorsichtsmaßnahmen bei der Einnahme und dem Konsum von illegalen Rauschmitteln prägen.
Darüber hinaus spielt der Wirkstoff der Droge selbst eine Rolle, die Reinheit der Substanz, die Beimischung anderer, u.U. unwirksamer oder gar schädlicher Substanzen sowie die Dosis und die Art des Konsums (essen, rauchen, Injektion in die Vene etc.). Der Erwerb und Konsum einer verbotenen Substanz birgt grundsätzlich ein deutlich erhöhtes Risiko, einen verunreinigten und mit giftigen Beimengungen versehenen Stoff einzunehmen als der Erwerb und Konsum einer erlaubten Substanz: scharfe Qualitätskontrollen wie bei der Herstellung von Medikamenten und Nahrungsmitteln gibt es bei verbotenen Substanzen nicht.
Diese kurz skizzierten Aspekte sollen an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Es ist jedoch wichtig darauf hinzuweisen, dass diese Aspekte nicht nur global für die gesamte Gesellschaft gelten, sondern insbesondere für bestimmte Zielgruppen, z.B. Altersgruppen, Angehörige bestimmter sozialer Schichten, Berufsgruppen, auch geschlechts- und religionsspezifische Aspekte sind im Einzelnen mit zu berücksichtigen. Die Droge allein stellt nur einen von mehreren Faktoren dar, welche die Wirkung beeinflusst. Dementsprechend unterschiedlich ist auch die Wirkung der Droge sowohl bei ein- und demselben Konsumenten als auch zwischen unterschiedlichen Konsumenten
Bestimmte allgemeine Faktoren beeinflussen die Wirkung jeder Substanz, die von Menschen eingenommen wird. Dieser Zusammenhang ist generell gültig, also unabhängig davon, ob eine Substanz als Medikament, als Droge oder als Genussmittel eingenommen wird.
Insbesondere für alle Substanzen, die eine psychotrope, also die Psyche beeinflussende, Wirkung entfalten und von denen der Konsument auch eine solche psychotrope Wirkung erwartet, sind folgende Faktoren wichtig:
· die Person, also der Konsument,
· die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und
· die psychotrope Substanz selbst.
Bzgl. der Person sind vor allem die seelische und körperliche Verfassung vor und bei Einnahme der Droge wichtig. Je nachdem, ob jemand
. psychisch labil oder aber gefestigt ist,
. innerlich angespannt oder aber entspannt ist,
. sich in einer psychotischen Krise, einer tiefen Trauerreaktion oder
. einem anderen seelischen Tief befindet oder
. in einem seelischen Hoch,
. körperlich erschöpft ist nach großer Anstrengung,
. erkrankt und in seiner allgemeinen Verfassung erheblich eingeschränkt ist,
bereits erhebliche gesundheitliche Schäden aufweist oder
. körperlich fit ist
wirken die Drogen unterschiedlich.
Bzgl. der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gilt, dass sich die Frage, ob die Produktion eines Stoffes überhaupt erlaubt ist und falls ja, unter welchen Bedingungen, vielfältige Auswirkungen hat, z.B.
· auf die Herstellung, die Produktion und Qualitätskontrolle,
· die Möglichkeit des Erwerbs,
· den Preis und
· die Verfügbarkeit.
Auch ist die innere Erwartungshaltung gegenüber einer Droge, die verboten ist, eine andere als gegenüber einem Stoff, der in jedem Supermarkt erhältlich ist. Das in der Gesellschaft, also auch der Familie überlieferte und weitergetragene Wissen über die Wirkung bestimmter Substanzen hängt ebenfalls ab von den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen:
So ist der Konsum von Alkohol weit verbreitet und spielt eine wesentliche Rolle in der Pubertät und der Integration heranwachsender Jugendlicher und junger Erwachsener in die Erwachsenenwelt. Über Wirkungen, Nebenwirkungen und eigene Erfahrungen mit Alkohol wird dementsprechend auch in Familien, in Freundeskreisen und auf entsprechenden Veranstaltungen anders gesprochen und diskutiert als z.B. über Heroin, welches illegal ist. Das Wissen und die eigenen Erfahrungen mit einer gesellschaftlich akzeptierten Substanz prägen also auch den gesellschaftlichen Umgang mit der Substanz und die inneren Erwartungshaltungen und Vorsichtsmaßnahmen, die beim Konsum einer solchen Substanz eingehalten werden. Bei verbotenen, also illegalen Stoffen wie z.B. Heroin ist das Wissen deutlich weniger verbreitet, umgekehrt gibt es wesentlich mehr Mythen und von Halbwahrheiten und Unwahrheiten geprägte Argumente in der öffentlichen Debatte, welche ebenfalls die innere Erwartungshaltung und den konkreten Umgang und auch die konkreten Vorsichtsmaßnahmen bei der Einnahme und dem Konsum von illegalen Rauschmitteln prägen.
Darüber hinaus spielt der Wirkstoff der Droge selbst eine Rolle, die Reinheit der Substanz, die Beimischung anderer, u.U. unwirksamer oder gar schädlicher Substanzen sowie die Dosis und die Art des Konsums (essen, rauchen, Injektion in die Vene etc.). Der Erwerb und Konsum einer verbotenen Substanz birgt grundsätzlich ein deutlich erhöhtes Risiko, einen verunreinigten und mit giftigen Beimengungen versehenen Stoff einzunehmen als der Erwerb und Konsum einer erlaubten Substanz: scharfe Qualitätskontrollen wie bei der Herstellung von Medikamenten und Nahrungsmitteln gibt es bei verbotenen Substanzen nicht.
Diese kurz skizzierten Aspekte sollen an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Es ist jedoch wichtig darauf hinzuweisen, dass diese Aspekte nicht nur global für die gesamte Gesellschaft gelten, sondern insbesondere für bestimmte Zielgruppen, z.B. Altersgruppen, Angehörige bestimmter sozialer Schichten, Berufsgruppen, auch geschlechts- und religionsspezifische Aspekte sind im Einzelnen mit zu berücksichtigen. Die Droge allein stellt nur einen von mehreren Faktoren dar, welche die Wirkung beeinflusst. Dementsprechend unterschiedlich ist auch die Wirkung der Droge sowohl bei ein- und demselben Konsumenten als auch zwischen unterschiedlichen Konsumenten
Konsum
Einnahme
Cannabis ist als Rauschmittel in drei Formen verfügbar: Marihuana, Haschisch, Haschisch-Öl (eher selten)
.
Überwiegend wird Cannabis geraucht („kiffen“) oder inhaliert. Die verbreitetste Form ist das Rauchen eines „Joint“
. Dazu vermischt man Marihuana oder Haschisch-Krümel mit Tabak und stellt sich mittels Zigarettenpapier eine Zigarette (Joint) her. Das
Haschisch-Öl wird, was aber bei uns selten zur Anwendung kommt, auf eine fertige Zigarette getropft.
Darüber hinaus gibt es für den inhalativen Konsum spezielle Rauchgeräte wie z.B. Wasserpfeifen
oder
Bong und unterschiedliche andere Pfeifenarten.
Weniger gebräuchlich u.a. auch wegen der schwerer abzuschätzenden Wirkung ist der Konsum in Form von Essen oder Trinken. Cannabisprodukte werden dafür z.B. in Form von Brot und Gebäck hergestellt. Darüber hinaus können auch entsprechende Getränke wie z.B. Tee hergestellt werden. Es ist bekannt, dass durch die verschiedenen Konsumformen unterschiedliche Wirkungen z.B. hinsichtlich Intensität und Zeitraum erzielt werden können.
Weniger gebräuchlich u.a. auch wegen der schwerer abzuschätzenden Wirkung ist der Konsum in Form von Essen oder Trinken. Cannabisprodukte werden dafür z.B. in Form von Brot und Gebäck hergestellt. Darüber hinaus können auch entsprechende Getränke wie z.B. Tee hergestellt werden. Es ist bekannt, dass durch die verschiedenen Konsumformen unterschiedliche Wirkungen z.B. hinsichtlich Intensität und Zeitraum erzielt werden können.
Eine hochriskante Konsumform mit einer extremen Rauschwirkung ist das so genannte "Eimerrauchen".
Dabei wird eine Flasche ohne Boden, in Wasser, welches sich in einem Eimer befindet, gedrückt. An der Flaschenöffnung wird die Rauschgiftmischung mit Hilfe von Alufolie platziert. Zwar kann der Rauch auch auf sanfte Weise inhaliert werden wenn die Flasche aus dem Eimer gezogen wird, das Ziel der meisten Konsumenten ist jedoch die harte Wirkung, welche erreicht wird, indem die Flasche während des Inhalierens in das Wasser gedrückt wird. Mit dieser Methode wird der Rauch buchstäblich in die Lunge gedrückt.
Cannabis ist als Rauschmittel in drei Formen verfügbar: Marihuana, Haschisch, Haschisch-Öl (eher selten)
. Überwiegend wird Cannabis geraucht („kiffen“) oder inhaliert. Die verbreitetste Form ist das Rauchen eines „Joint“
. Dazu vermischt man Marihuana oder Haschisch-Krümel mit Tabak und stellt sich mittels Zigarettenpapier eine Zigarette (Joint) her. Das
Haschisch-Öl wird, was aber bei uns selten zur Anwendung kommt, auf eine fertige Zigarette getropft.Darüber hinaus gibt es für den inhalativen Konsum spezielle Rauchgeräte wie z.B. Wasserpfeifen
oder
Bong und unterschiedliche andere Pfeifenarten.
Weniger gebräuchlich u.a. auch wegen der schwerer abzuschätzenden Wirkung ist der Konsum in Form von Essen oder Trinken. Cannabisprodukte werden dafür z.B. in Form von Brot und Gebäck hergestellt. Darüber hinaus können auch entsprechende Getränke wie z.B. Tee hergestellt werden. Es ist bekannt, dass durch die verschiedenen Konsumformen unterschiedliche Wirkungen z.B. hinsichtlich Intensität und Zeitraum erzielt werden können.
Weniger gebräuchlich u.a. auch wegen der schwerer abzuschätzenden Wirkung ist der Konsum in Form von Essen oder Trinken. Cannabisprodukte werden dafür z.B. in Form von Brot und Gebäck hergestellt. Darüber hinaus können auch entsprechende Getränke wie z.B. Tee hergestellt werden. Es ist bekannt, dass durch die verschiedenen Konsumformen unterschiedliche Wirkungen z.B. hinsichtlich Intensität und Zeitraum erzielt werden können.
Eine hochriskante Konsumform mit einer extremen Rauschwirkung ist das so genannte "Eimerrauchen".
Dabei wird eine Flasche ohne Boden, in Wasser, welches sich in einem Eimer befindet, gedrückt. An der Flaschenöffnung wird die Rauschgiftmischung mit Hilfe von Alufolie platziert. Zwar kann der Rauch auch auf sanfte Weise inhaliert werden wenn die Flasche aus dem Eimer gezogen wird, das Ziel der meisten Konsumenten ist jedoch die harte Wirkung, welche erreicht wird, indem die Flasche während des Inhalierens in das Wasser gedrückt wird. Mit dieser Methode wird der Rauch buchstäblich in die Lunge gedrückt.
Weitere Verwendung von Cannabis

Hanf (Cannabis sativa L.) ist eine der ältesten Kulturpflanzen der Menschheit. Keine andere Nutzpflanze hat eine universellere Verwendung gefunden. Sie lieferte und liefert hochwertige Rohstoffe für die verschiedensten Produktions- und Industriebereiche. In China wurde Hanf schon sehr früh zur Papierherstellung genutzt.
Hanf gehört zu den so genannten nachwachsenden Rohstoffen. Seit der Aufhebung des Anbauverbots 1996 wird die Anpflanzung durch Programme und das zur Verfügungstellen von zertifiziertem Saatgut gefördert. Die nutzbaren Pflanzenteile des Hanf sind: Stengel (Fasern), Samen, Blätter und Blüten.
Die Fasern können z.B. zur Herstellung von Papier, Dämmstoffen, Formteilen sowie Textilien und Bekleidung genutzt werden. Bekleidungshersteller stellen zunehmend häufiger umfangreiche Kollektionen aus Hanf her.
Die Samen werden z.B. als Vogelfutter oder Müslizusatz verwendet. Das aus den Samen gewonnene Hanföl wird u.a. zu hochwertigem Speiseöl, Kosmetika, Ölfarben oder Reinigungsmitteln verarbeitet.
Blätter und Blüten dienen zur Herstellung von Kräutertees und Duftessenzen.
(Ausführliche Informationen zur Verwendung von Hanf bekommt man über das Informationssystem Nachwachsende Rohstoffe: www.inaro.de)
Die Blätter und Blüten des THC-haltigen Hanfes wurden und werden auch zur arzneilichen Verwendung genutzt.
Der medizinisch-therapeutische Nutzen beim Einsatz von Cannabis zur Behandlung und Linderung bestimmter Krankheitsbilder ist unumstritten, jedoch ist der medizinische Einsatz von natürlichem Cannabis aufgrund betäubungsmittelrechtlicher Bestimmungen in Deutschland nicht möglich
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Weitere Verwendung von Cannabis
Nutzpflanze
Cannabis als Heilmittel

In vielen Kulturen wurde Cannabis als Heilmittel verwendet und die ethnopharmakologische Forschung beschreibt eine Vielzahl von Krankheiten, bei denen Cannabis, äußerlich oder innerlich appliziert, helfen soll. Die überlieferten Anwendungen sind zum Teil noch heute aktuell, zum Teil halten sie jedoch einer modernen sachlichen Überprüfung nicht Stand, oder haben ihre Bedeutung durch die Entwicklung moderner spezifischerer Medikamente verloren.
Der Einsatz von Cannabisprodukten ist vor allem bei Erkrankungen von Interesse, bei denen die bekannten Therapieverfahren und Medikamente gelegentlich versagen oder eventuell zu starke unerwünschte Nebenwirkungen hervorrufen.
Dazu zählen vor allem
· die appetitanregenden und übelkeitsvermindernden Eigenschaften, die bei Krebs, AIDS und Hepatitis C genutzt werden können,
· die muskelentspannenden Effekte, die bei organisch bedingter Spastik im Rahmen von Querschnittserkrankungen oder Multipler Sklerose Verwendung finden,
· bewegungsharmonisierende Effekte, die bei hyperkinetischen Syndromen wie dem Tourette-Syndrom oder bei Dystonien, die durch langsame, anhaltende Muskelkontraktionen gekennzeichnet sind, eingesetzt werden können,
· die Schmerzlinderung bei Migräne, Neuralgien und allen Schmerzerkrankungen, bei denen eine Entspannung der Muskulatur vorteilhaft wirkt, wie etwa Menstruationsschmerzen, Bauchschmerzen bei der chronischen Darmerkrankung Colitis ulcerosa,
· antiepileptische Eigenschaften,
· Senkung des Augeninnendrucks beim Glaukom (grüner Star).
Weitere mögliche Einsatzmöglichkeiten gibt es bei Asthma, da THC bronchienerweiterend wirkt, Depressionen sowie Entzugssymptome bei Opiat-, Benzodiazepin- und Alkoholabstinenz.
Seit Februar 1998 ist THC, das im Zusammenhang mit der arzneilichen Verwendung meistens Dronabinol genannt wird, in Deutschland auf einem Betäubungsmittelrezept von jedem Arzt verschreibungsfähig. Über eine internationale Apotheke kann das in den USA als Medikament zugelassene Dronabinol-Präparat MarinolÒ aus dem Ausland importiert werden. Dronabinol wird seit Anfang 1999 auch von einer kleinen deutschen Firma für die arzneiliche Anwendung hergestellt.
(Ausführliche Informationen zum Einsatz von Cannabis als Medizin sind erhältlich bei der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) in Köln

In vielen Kulturen wurde Cannabis als Heilmittel verwendet und die ethnopharmakologische Forschung beschreibt eine Vielzahl von Krankheiten, bei denen Cannabis, äußerlich oder innerlich appliziert, helfen soll. Die überlieferten Anwendungen sind zum Teil noch heute aktuell, zum Teil halten sie jedoch einer modernen sachlichen Überprüfung nicht Stand, oder haben ihre Bedeutung durch die Entwicklung moderner spezifischerer Medikamente verloren.
Der Einsatz von Cannabisprodukten ist vor allem bei Erkrankungen von Interesse, bei denen die bekannten Therapieverfahren und Medikamente gelegentlich versagen oder eventuell zu starke unerwünschte Nebenwirkungen hervorrufen.
Dazu zählen vor allem
· die appetitanregenden und übelkeitsvermindernden Eigenschaften, die bei Krebs, AIDS und Hepatitis C genutzt werden können,
· die muskelentspannenden Effekte, die bei organisch bedingter Spastik im Rahmen von Querschnittserkrankungen oder Multipler Sklerose Verwendung finden,
· bewegungsharmonisierende Effekte, die bei hyperkinetischen Syndromen wie dem Tourette-Syndrom oder bei Dystonien, die durch langsame, anhaltende Muskelkontraktionen gekennzeichnet sind, eingesetzt werden können,
· die Schmerzlinderung bei Migräne, Neuralgien und allen Schmerzerkrankungen, bei denen eine Entspannung der Muskulatur vorteilhaft wirkt, wie etwa Menstruationsschmerzen, Bauchschmerzen bei der chronischen Darmerkrankung Colitis ulcerosa,
· antiepileptische Eigenschaften,
· Senkung des Augeninnendrucks beim Glaukom (grüner Star).
Weitere mögliche Einsatzmöglichkeiten gibt es bei Asthma, da THC bronchienerweiterend wirkt, Depressionen sowie Entzugssymptome bei Opiat-, Benzodiazepin- und Alkoholabstinenz.
Seit Februar 1998 ist THC, das im Zusammenhang mit der arzneilichen Verwendung meistens Dronabinol genannt wird, in Deutschland auf einem Betäubungsmittelrezept von jedem Arzt verschreibungsfähig. Über eine internationale Apotheke kann das in den USA als Medikament zugelassene Dronabinol-Präparat MarinolÒ aus dem Ausland importiert werden. Dronabinol wird seit Anfang 1999 auch von einer kleinen deutschen Firma für die arzneiliche Anwendung hergestellt.
(Ausführliche Informationen zum Einsatz von Cannabis als Medizin sind erhältlich bei der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) in Köln
Cannabis ist altbekannt
Die ältesten Hanffunde in Asien datieren auf etwa 10.000 vor Christi Geburt. Vermutlich ursprünglich im Himalaya-Gebiet beheimatet, verbreitete sich die robuste Pflanze im gesamten fernen Osten und gelangte über Vorderasien nach Europa und Afrika. "Kaiser She Nung gilt in China als erster Entdecker des Heilmittels Hanf." (Zitat + Bildquelle: Herer, Jack 1993: Die Wiederentdeckung der Nutzpflanze Hanf. (Zweitausendeins), 121.)Historische schriftliche Überlieferungen belegen eine vorchristliche Verwendung zu vielfältigen Zwecken als kultisches Rauschmittel, als Heilpflanze, zur Ernährung, zur Fertigung von Seilen, Fischernetzen, Papier und textilen Stoffen im alten China, in Indien, Assyrien, im Ägypten der Pharaonen, im antiken Griechenland und weiteren Gegenden.
Die erste bekannte Erwähnung der medizinischen Verwendung von Cannabis geht auf ein klassisches Arzneimittelbuch der chinesischen Medizin zurück, dem Shen Nung Ben Ts’ao, welches der Legende nach im Jahre 2737 vor Christus niedergeschrieben wurde. Im chinesischen Begriff „Ma“ für Cannabis schwingt eine negative Assoziation mit, welches auf die Bekanntheit unerwünschter psychischer Wirkungen schließen lässt. In der vierten Sammlung der Veden, den heiligen Schriften der vedischen und hinduistischen Religion, dem Atharvaveda, welches zwischen 1500 und 1200 vor Christus verfasst wurde, wird Hanf als magische und heilende Pflanze beschrieben.
In heißen Gegenden bildete der Hanf im Allgemeinen mehr von dem THC-reichen Harz als in kühlen Klimaten, so dass der "indische Hanf" beim Konsum stärkere Rauschwirkungen hervorrief als Hanf aus Mitteleuropa. Diese Regel wurde erst durch moderne Züchtungsmethoden durchbrochen. Heute können auch in Mitteleuropa Sorten angebaut werden, die THC-Gehalte von über 10 Prozent erreichen.
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